also hab jetzt ein paar dinge gefunden. sieht so aus, als ob es einen annahmezwang für euro gibt, allerdinge fürchte ich, daß man das vertraglich auch ausschließen kann, wenn man das vorher vereinbart. und in dem fall wäre das ja vorher, weil die ja den vertrag nur unter den bedingungen abschließen. sicher bin ich mir allerdings nicht

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da is mal ne story zu einem verwandten thema, wo die typisch österreichische lösung des problems angeführt wird: rechtswidrig, aber nicht verfolgbar und es wird daher nix gemacht
http://help.orf.at/?story=6249Das is aus wikipedia:
Betont werden muss zudem, dass in aller Regel (dies gilt insbesondere für Deutschland) die Pflicht zur Annahme abdingbar ist, das heißt es ist zulässig zu vereinbaren, dass eine bestimmte Schuld nicht mit Bargeld erfüllt werden kann (sondern bspw. nur durch Banküberweisung oder mittels einer Kreditkarte). In einem solchen Fall ist der Gläubiger der Schuld nicht verpflichtet, ein Angebot zur Zahlung mittels Banknoten oder Münzen zu akzeptieren.
der rest sind ein paar dinge, die ich zu Ö und zu D gefunden habe.
• § 61. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist nach Maßgabe der Genehmigung der EZB berechtigt, auf Euro lautende Banknoten auszugeben. Die von der Oesterreichischen Nationalbank, der EZB und von den nationalen Zentralbanken der anderen an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel.
(2) Die in Abs. 1 genannten Banknoten müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.
Grundsätzlich besteht innerhalb des gesamten Euro-Währungsgebietes eine Annahmeverpflichtung für sämtliche Euro-Banknoten. Alle von der Oesterreichischen Nationalbank, der Europäischen Zentralbank (EZB) und von den nationalen Zentralbanken der anderen Euro-Länder ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel. Gemäß § 61 Nationalbankgesetz müssen die Euro-Banknoten zum Nennwert unbeschränkt angenommen werden. Damit wird für die Banknoten von € 5,− bis € 500,− eine grundsätzlich unbeschränkte Annahmeverpflichtung begründet. Daher steht der generelle Ausschluss der Annahme einzelner bestimmter Banknotenkategorien mit dem in § 61 NBG verankerten Grundsatz der unbeschränkten Annahmepflicht für Euro-Banknoten im Widerspruch.
http://www.oenb.at/de/rund_ums_geld/eur ... #a14-40571Mit Wirkung vom jeweiligen Termin der Bargeldumstellung geben die teilnehmenden Mitgliedstaaten Münzen aus, die auf Euro oder Cent lauten und den Bezeichnungen und technischen Merkmalen entsprechen, die der Rat nach Artikel 106 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags festlegen kann. Unbeschadet des Artikels 15 dieser Verordnung und der Bestimmungen etwaiger Währungsvereinbarungen nach Art. 111 Abs. 3 des Vertrags haben diese Münzen als einzige in allen diesen Mitgliedstaaten die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Mit Ausnahme der ausgebenden Behörde und der Personen, die in den nationalen Rechtsvorschriften des ausgebenden Mitgliedstaats speziell benannt werden, ist niemand verpflichtet, mehr als fünfzig Münzen bei einer einzelnen Zahlung anzunehmen
Art. 106 Abs. 1 EG-Vertrag erklärt den Euro zum gesetzlichen Zahlungsmittel und statuiert damit bereits primärrechtlich einen Annahmezwang. Gleiches findet sich in Art. 10 EuroVO 1998. Präzisiert wird, dass nur bis zu 50 Euromünzen je Zahlung angenommen werden müssen. Barzahlung kann auch überhaupt ausgeschlossen sein, wenn sich dies aus der Abrede (nach dem anwendbaren nationalen Recht) ergibt.
Ein Annahmezwang besteht uneingeschränkt nur für die gesetzlichen Zahlungsmittel Banknoten und Münzen.